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Ekelerregend
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Ekelerregend, (disgusting)<br> = Definition<br> = Der Tatbestand des Ekelerregens und damit des Verbots, ein solches Lebensmittel in Verkehr zu bringen, setzt weder sensorisch wahrnehmbaren Verderb noch gesundheitliche Gefährdung des Verbrauchers voraus. <br> Mikrobiologische Vorstellungen, auch Vorurteile können genügen, eine Ware subjektiv verdorben im Sinn des § 17 (1) 1 LMBG erscheinen zu lassen, ohne dass ein objektiv wahrnehmbarer Verderb vorliegt. Beispiel: Aufschnitt aus den Händen einer Verkäuferin, die gerade vorher Geldscheine angefasst hat. Auch die Lebensmittelhygiene VO vom 8.8.1997 bedient sich des Begriffs ekelerregend.<br> = Quelle<br> = [http://www.behrs.de/s/index.php?ber=1&refer=1&A_ArtNr=340&AGN=1&AUGN=0 Lexikon Lebensmittel-Mikrobiologie und -Hygiene]<br> = Weiterführende Informationen<br> = [http://www.behrs.de/s/index.php?ber=1&refer=1&A_ArtNr=544&AGN=1&AUGN=0 Praxishandbuch Lebensmittelhygiene-Recht]<br> <br>
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